Laub harken, Schnee schippen, bei Eis streuen: Was muss ich in Herbst und Winter beachten?
Rechte und Pflichten rund um den Gehweg in der dunklen Jahreszeit
„Ein jeder kehre vor seiner Tür, und rein ist jedes Stadtquartier.“ Das sagte bereits Johann Wolfgang von Goethe – und dies gilt auch heute noch. Ob im Herbst oder Winter – Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen haben die Pflicht, Gefahrenquellen auf den Gehwegen vor dem Grundstück zu beseitigen. Das kann nasses Laub im Herbst oder Schnee und Eis im Winter sein. Was es dabei außerdem noch zu beachten gibt, behandelt der folgende Beitrag.
Nasses Laub kann gefährlich werden
Der Herbst zeigt sich in seiner schönsten Pracht und färbt die Blätter bunt. Nach und nach sammelt sich das Laub auf den Gehwegen. Und da beginnt ein Problem. Denn nasses Laub kann zu einer gehörigen Rutschpartie zu Fuß oder auf dem Rad werden. Genau genommen ist die Gemeinde oder Stadt dafür zuständig, die Fußwege freizuhalten. Allerdings wird diese Pflicht häufig auf die ansässigen Hauseigentümer und -eigentümerinnen übertragen.
Laub entsorgen – Unfälle vermeiden
Diese sind schließlich dazu verpflichtet, den Gehweg sauber und gefahrenfrei zu halten. Das ist über die Verkehrssicherungspflicht geregelt und dient dem Schutz von Passantinnen und Passanten. Denn verunfallt eine Person aufgrund von nicht weggeräumtem Laub, droht eine Schadenersatzforderung. Um dem zu entgehen, kann das Laub zu öffentlichen und kostenlosen Sammelplätzen gebracht werden. Die gibt es meistens auf Wertstoffhöfen.
Feste Zeiten, um Laub zu beseitigen
Vermieterinnen und Vermieter können diese Pflicht über den Mietvertrag an die Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses übertragen. Alternativ beauftragen sie einen professionellen Reinigungsdienst. Die Kosten dafür können anschließend in den Nebenkosten verrechnet werden. Laubfreie Gehwege sind allerdings nicht rund um die Uhr Pflicht. Denn gerade bei Laubbläsern ist das Lärmschutzgesetz zu beachten. Also dürfen diese lediglich von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr zum Einsatz kommen.
Angebote zu Laubabholung beachten
Wenn sich kein öffentlicher Laubsammelplatz in der Nähe befindet, lohnt sich ein Blick auf die Angebote der Stadt beziehungsweise Gemeinde. Häufig gibt es spezielle Angebote zur Laubabholung. Aber auch in der Biotonne kann das Laub entsorgt werden – oder es wird zum nützlichen Helfer im heimischen Garten. Denn Igel und kleine Insekten verkriechen sich gern in Laubhaufen und nutzen diese als Winterquartier.
Schneeräumen für die Sicherheit
Ähnlich verhält es sich bei Schneefall. Auch da müssen Hauseigentümerinnen und -eigentümer für einen freien Gehweg sorgen, sodass das Unfallrisiko minimiert wird. Wer sich also rechtzeitig auf Schnee und Eis einstellt, ist für den Ernstfall bestens vorbereitet. Für alle, die gerne etwas länger schlafen, beginnt nun eine eisige Zeit. Denn der Fußweg vor dem eigenen Anwesen muss bis 7 Uhr geräumt sein – zumindest werktags. An Sonn- und Feiertagen muss die Straße bis 9 Uhr frei von Schnee und Eis sein.
Versicherung hilft im Unglücksfall
Wer vermietet, kann hierbei ebenfalls die Räumpflicht an die Mieterinnen und Mieter abtreten. Dies erfolgt meistens über eine Regelung im Mietvertrag. Grundsätzlich ist es als mietende Person empfehlenswert, eine Privathaftpflichtversicherung zu haben. Aber gerade, wenn jemand durch mangelndes Schneeräumen verunglückt, ist diese nötig. Andernfalls können hohe Kosten für die säumige Schneeschipperin entstehen.
Schneeräumen – Ablageort beachten
Bei der Räumung des Schnees gibt es ebenfalls einiges zu beachten. So darf der Verkehr beispielsweise nicht gefährdet oder gar behindert werden. Die weiße Pracht sollte man also stets weg von der Fahrbahn schippen. Und auch auf dem Rinnstein oder Gullydeckeln sollte der Schnee nicht gelagert werden. Grundsätzlich ist wichtig, dass Hydranten, Straßen und Radwege frei sind und ohne Gefahr zu begehen sind.
Das richtige Streumittel wählen
Aber mit einfachem Schneeschippen ist es nicht immer getan. Das eine oder andere Mal muss zusätzlich gestreut werden. Vielerorts darf man dafür aber kein Streusalz verwenden. Am besten geeignet sind Sand, Split oder Asche. Auf einer Breite von 1,5 Metern sind die Gehwege freizuräumen und zu streuen. Und sobald es anfängt zu tauen, müssen die Rückstände des Streuguts auch wieder beseitigt werden.
Dieser Beitrag ist Teil unseres Themenspecials „Mein Zuhause“. Sind Sie interessiert an mehr Artikeln dieser Art? Schauen Sie sich unsere Sammlung von Beiträgen rund ums Thema an.