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Immobilienkauf
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Traumhaus ohne Trauschein

Darauf müssen Paare beim Immobilienkauf achten

Wenn ein unverheiratetes Paar eine Immobilie erwerben will, kann es im Fall der Trennung oder des Todes zu erheblichen finanziellen Risiken kommen – denn Unverheiratete genießen weitaus weniger Rechte als Eheleute. Deswegen heißt es von vornherein: richtig absichern.

Eigentumsverhältnisse klären

„Auch wenn man in glücklichen Zeiten nicht an schlechte Tage denken will, muss man sich mit letzteren beim Hauskauf gründlich auseinandersetzen“, betont Finanzberater Thorsten Minke von der Sparkasse Bremen. Im Falle einer Trennung gibt es für Unverheiratete nämlich keine Regeln für die Aufteilung des Vermögens wie bei Eheleuten. „Nur derjenige, der im Grundbuch steht, ist Eigentümer. Der andere Partner oder die andere Partnerin hat keinerlei Rechte an der Immobilie“, erklärt Minke. „Deshalb sollten beide ins

Immobilienkauf als Paar
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Grundbuch eingetragen werden.“ Die sogenannten Beteiligungsverhältnisse können dabei individuell gestaltet werden: Wenn einer von beiden deutlich mehr investiert als der andere, kann er oder sie im Grundbuch beispielsweise mit zwei Drittel oder drei Viertel des Eigentums eingetragen werden.

Für den Ernstfall vorbereitet sein

In der Regel nehmen auch unverheiratete Paare ein gemeinsames Darlehen auf und haften damit gesamtschuldnerisch – unabhängig davon, wer eigentlich die Raten zahlt oder wie die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch geregelt sind. Die Haftung bleibt auch bei einer Trennung bestehen. Zur Absicherung haben Paare mehrere Möglichkeiten.

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Partnerschaftsvertrag

Ein sogenannter Partnerschaftsvertrag regelt alle Rechte und Pflichten beider Parteien – und zwar nicht nur auf den Immobilienkauf sowie den Grundbesitz bezogen. Heißt: Paare können das Papier individuell und großzügig gestalten und weitaus mehr gegenseitige Verpflichtungen darin festhalten. Dazu gehören zum Beispiel Unterhaltsregelungen oder Regelungen zur Verteilung gemeinsamer Vermögensgegenstände. Weitere Punkte können sein:

  • Wer hat welchen Anteil an Eigenkapital eingebracht?
  • Wem gehören welche Möbel?
  • Wem gehört das Haustier?
  • Wer darf im Fall einer Trennung in der Immobilie weiter wohnen?
  • Wer erhält wie viel vom Verkaufspreis, sollte das Haus veräußert werden?
  • Wer haftet für die Rückzahlung der Baufinanzierung?
  • Wie ändern sich die Eigentumsverhältnisse im Falle einer Hochzeit?
  • Wie geht es nach dem Tod eines des Partners oder der Partnerin weiter?

Weil es sich hierbei um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, muss dieser nicht notariell beglaubigt werden, kann es aber. Und dieser Schritt ist auf jeden Fall empfehlenswert, denn ein Notar beziehungsweise eine Notarin und deren Beglaubigung sorgen für juristische Sicherheit auf beiden Seiten.

Für das Aufsetzen eines Partnerschaftsvertrages beim Immobilienkauf richten sich die Gebühren für notarielle und anwaltliche Dienstleistungen nach dem Verkaufswert des Objekts. Dabei lautet der grobe Richtwert: 5 Euro pro 1000 Euro Vermögenswert. Ist das Traumhaus also 300.000 Euro wert, kostet der Partnerschaftsvertrag 1500 Euro.

Gesellschaftsvertrag

Eine weitere Option, Besitzverhältnisse zu regeln, ist die Gründung einer sogenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Diese GbR wird zusammen mit den Namen des kaufenden Paares – den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen – ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Immobilie gehört ihnen also gemeinsam.

Im Gesellschaftsvertrag wird unter anderem festgehalten, wer welche Anteile besitzt. Zudem regelt er Ereignisse wie beispielsweise Heirat sowie Trennung und wie der Partner oder die Partnerin im letzteren Fall entschädigt wird. Auf diese Weise kann etwa eine Teilungsversteigerung verhindert werden. Bei dieser wird die Immobilie gegen den Willen des Partners oder der Partnerin zwangsversteigert wird. Dieses Worst-Case-Szenario ist oft mit erheblichen Werteinbußen verbunden.

Ob Partnerschaftsvertrag oder GbR: „Ein Gang in die Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei lohnt sich in jedem Fall“, betont Thorsten Minke von der Sparkasse Bremen.

Den Erbfall nicht vergessen

Ein weiterer wichtiger Punkt, den unverheiratete Paare beim Hauskauf bedenken sollten, ist der Todesfall. „Einen Erbschaftsvertrag abzuschließen, ist überaus sinnvoll“, sagt Minke. Dieser regelt, was nach dem Tod eines Partners mit der gemeinsamen Immobilie geschieht – denn eine gesetzliche Erbberechtigung für einen nichtehelichen Partner gibt es nicht. Bei unverheirateten Paaren erben dann zum Beispiel die Kinder oder andere Familienangehörige der Verstorbenen das Haus.

Auch eine Risikovorsorge ist laut Minke diesbezüglich sinnvoll. „So kann das Paar sich gegenseitig absichern“, sagt er. „Fließt im Ernstfall von einer Versicherung Geld, kann das Haus weiter von der überlebenden Partei abbezahlt werden. Oder man nutzt das Geld, um mögliche Erben auszuzahlen, ohne die gemeinsame Immobilie versteigern zu müssen.“

Dieser Beitrag ist Teil unseres Themenspecials „Mein Zuhause“. Sind Sie interessiert an mehr Artikeln dieser Art? Schauen Sie sich unsere Sammlung von Beiträgen rund ums Thema an.

zum Themenspecial „Mein Zuhause“

Autorenbild Katharina Resmer

Von Katharina Resmer

In bin in Niedersachsen geboren, in Bremen-Nord aufgewachsen, habe in Hamburg zu mir selbst gefunden – und bin nun endlich wieder in der kleineren Hansestadt angekommen, um zu bleiben. Wandern, Fahrradfahren und Tagträumen – all das klappt ganz wunderbar in der neu-alten Heimat.

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