
Kein Immobilienkauf ohne Notartermin
Die juristischen Fachleute haben die Interessen aller Vertragsbeteiligten im Blick
Wer ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben möchte, der kommt am Gang zum Notariat nicht vorbei – denn nur mit der notariellen Beurkundung sind Kaufverträge hierzulande wirksam. Dabei ist egal, ob es sich dabei um ein Grundstück, Haus oder eine Eigentumswohnung handelt.
Der Staat will auf diese Weise beide Parteien vor unüberlegten, übereilten Entscheidungen schützen. „Sie erhalten eine sachkundige sowie unparteiische Beratung – denn Notare und Notarinnen üben ein öffentliches Amt aus und sind durch das Gesetz zur Neutralität verpflichtet“, erklärt die Präsidentin der Bremer Notarkammer, Dr. Monika Beckmann-Petey. Die juristischen Fachleute haben die Interessen aller Vertragsbeteiligten im Blick und klären sie unter anderem über mögliche Risiken des Kaufvertrags auf – und wie sie diese gegebenenfalls vermeiden können.

Wichtige Details vorab regeln
Sobald sich beide Seiten über die wesentlichen Bedingungen des Grundstückskaufs einig sind – wie beispielsweise den Kaufpreis und den Übergabetermin – und die Finanzierung gesichert ist, sollten sie den Notar oder die Notarin aufsuchen. Diese entwerfen den Kaufvertrag. Dafür benötigen sie persönliche Informationen zu den Vertragsparteien und zum Kaufobjekt. Letztere besorgen sie sich unter anderem aus dem Grundbuch, um beispielsweise eingetragene Belastungen festzustellen.
So läuft der Beurkundungstermin ab
Ist der Vertrag aufgesetzt, geht jeweils ein Exemplar an die beteiligten Parteien, die diesen prüfen können. Im Beurkundungstermin lesen Notarinnen und Notare den Kaufvertrag laut vor. „Treten Fragen auf, die noch nicht zuvor geklärt werden konnten, werden diese bei der Beurkundung beantwortet. Auch alle Unklarheiten, die die Beteiligten noch zu dem Vertragstext und den darin verwendeten Begriffen haben, werden während dieses Termins erläutert“, sagt Beckmann-Petey. Wenn alle mit dem verlesenen Vertrag einverstanden sind, wird er von

ihnen sowie der Notarin oder dem Notar unterzeichnet – und ist damit wirksam. „Die Beurkundung sichert den Beweis für die getroffenen Vereinbarungen. Sie bietet eine Gewähr dafür, dass der Wille der Beteiligten vollständig, richtig und rechtswirksam zum Ausdruck kommt“, erläutert die Präsidentin der Notarkammer.
Die Abwicklung des Kaufvertrags
Nach dem Termin kümmern sich die Notare und Notarinnen um die Abwicklung des Vertrages. Hierzu beantragen sie die sogenannte Auflassungsvormerkung: Sie wird im Grundbuch eingetragen und markiert einen bevorstehenden Eigentümerwechsel. Ferner stellen sie fest, ob Vorkaufsrechte der Gemeinde oder des Bundeslandes ausgeübt werden sollen oder ob die Berechtigten darauf verzichten. Das Objekt wechselt erst den Besitz, wenn der Kaufpreis überwiesen worden ist oder andere, im Vertrag festgehaltenen Modalitäten erfüllt sind. Notare und Notarinnen melden den Immobilienkauf außerdem an das Finanzamt, das die Grunderwerbsteuer festsetzt. Schließlich beantragen sie die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Erst damit geht das Eigentum an der Immobilie auf Käuferin oder Käufer über. Wird der Kaufpreis finanziert, veranlassen die Notare und Notarinnen die Grundschuldbestellung: Hierdurch erhält die Bank das Recht, die Immobilie zu verwerten, wenn der Käufer oder die Käuferin die Kreditraten nicht mehr bezahlen kann.

Die Höhe der Notargebühren ist gesetzlich festgelegt und liegt bei 1,5 bis 2 Prozent vom Kaufpreis. Wer einen Notar oder eine Notarin benötigt, kann die Suche der Bundesnotarkammer nutzen.
Fabian Nolte hat in unserer Videoserie einen Notar nach seiner Arbeit gefragt:
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